Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mamoba ApS

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Version vom 17. Juli 2024. Mit dem Kauf von Dienstleistungen bei Mamoba ApS akzeptieren Sie gleichzeitig die folgenden Geschäftsbedingungen.


1. DEFINITIONEN

1.1. „Kunde“ bezeichnet die gewerbliche natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen bei Mamoba ApS bestellt oder angefordert hat.

1.2. „Lieferant“ bezeichnet MAMOBA ApS, CVR-Nr. 33253710, die Dienstleistungen im Bereich der Industriereinigung in ganz Dänemark anbietet.


2. GRUNDLAGE DES VERTRAGES

2.1. Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Aufgaben, die vom Lieferanten übernommen werden, es sei denn, es wurde eine separate Vereinbarung getroffen, die dann Vorrang vor den Bedingungen hat.

2.2. Die Bedingungen bilden zusammen mit dem Angebot oder Kostenvoranschlag die Grundlage des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Lieferanten.

2.3. Ein verbindlicher Vertrag mit dem Lieferanten wird erst geschlossen, wenn der Kunde eine schriftliche Bestätigung vom Lieferanten erhalten hat.

2.4. Sollte eine Bestimmung der Bedingungen nicht durchsetzbar oder als ungültig erachtet werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Bedingungen davon unberührt.


3. ANGEBOTE, PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Jedes Angebot und jede Liefer- oder Fertigstellungsfrist wird unter Vorbehalt von Wetterbedingungen abgegeben.

3.2. Die Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten werden unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs abgegeben.

3.3. Alle Preise sind in dänischen Kronen ohne Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Steuern und andere Abgaben angegeben. Wenn sich die Preise für die angebotene oder vereinbarte Dienstleistung aufgrund von Änderungen der Einkaufspreise, Rohstoffpreise, Wechselkurse, Fracht, Zoll, Steuern, Abgaben usw. ändern, ist der Lieferant berechtigt, die dem Kunden angebotenen und/oder vereinbarten Preise zu ändern.

3.4. Die Preise des Lieferanten werden auf Grundlage der Preisliste des Lieferanten festgelegt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gilt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

3.5. Die Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse 8 Kalendertage nach Erhalt zahlbar, es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Zahlungsform zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbart.

3.6. Bei verspäteter Zahlung einer fälligen Rechnung wird der fällige Betrag mit einem Zinssatz von 2% pro angefangenem Monat verzinst.

3.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Zahlung aufgrund von etwaigen Gegenforderungen aufzurechnen.

3.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Teil der Forderungen des Lieferanten als Sicherheit für die Erfüllung von etwaigen Gegenforderungen bezüglich anderer Lieferungen zurückzuhalten. Eine solche Zurückhaltung wird als wesentliche Vertragsverletzung der Vereinbarung der Parteien betrachtet.

3.9. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Lieferanten gilt als wesentliche Vertragsverletzung, die den Lieferanten berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen und sofortige Zahlung aller Forderungen, ob fällig oder nicht, zu verlangen.


4. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN UND LIEFERUNG

4.1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dem Lieferanten eine Aufgabenbeschreibung mit dem notwendigen Inhalt sowie Informationsmaterial mit entsprechenden Spezifikationen und Anweisungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenblätter, Handbücher usw.) zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Aufgabe auf einer ausreichend informierten Grundlage durchgeführt werden kann.

4.1.1. Der Kunde ist verpflichtet, über besondere Umstände zu informieren, die der Lieferant bei der Erbringung seiner Dienstleistung beachten muss, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, ob ein bestimmtes Reinigungsmittel verwendet werden soll (oder nicht verwendet werden darf), ob bestimmte Oberflächen nicht gereinigt werden dürfen oder ähnliches.

4.2. Wenn die Lieferung durch den Kunden geändert wird und/oder die Kosten des Lieferanten aufgrund von Bedingungen beim Kunden steigen, ist der Lieferant berechtigt, dies zusätzlich zu einer eventuell getroffenen Vereinbarung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit unter den angegebenen Bedingungen durchgeführt werden kann und sich in einer Umgebung befindet, die es dem Lieferanten ermöglicht, die Arbeit ungestört auszuführen. Kann der Lieferant seine Dienstleistung aufgrund von Bedingungen, für die der Kunde verantwortlich ist, nicht rechtzeitig am Standort des Kunden ausführen, muss der Kunde die dem Lieferanten entstandenen Mehrkosten, einschließlich Wartezeiten aufgrund der Verzögerung, tragen.

4.4. Die Lieferung erfolgt an die Geschäftsadresse des Kunden oder an eine angegebene Adresse, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.


5. STORNIERUNG

5.1. Der Kunde kann die Aufgabe nach Beginn der Arbeiten nicht stornieren.

5.1.1. Möchte der Kunde eine Aufgabe vor deren Beginn stornieren, ist der Kunde verpflichtet, etwaige mit der Stornierung verbundene Kosten zu zahlen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Verpflichtungen bezüglich der geplanten Dienstleistung, für die der Lieferant oder dessen Unterlieferanten haften.


6. VERZÖGERUNGEN UND FRISTVERLÄNGERUNGEN

6.1. Der Lieferant ist berechtigt, Fristverlängerungen aufgrund von (i) Änderungen in der Art und dem Umfang der Arbeit, die der Kunde vom Lieferanten verlangt, (ii) Verzögerungen oder mangelhaften Lieferungen durch Dritte oder (iii) höherer Gewalt gemäß Punkt 9.1 zu gewähren. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, Fristverlängerungen zu gewähren, wenn die Arbeit durch behördliche Anordnungen oder Verbote von der Arbeitsaufsicht oder einer anderen Behörde gestoppt oder verzögert wird.

6.2. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Fristverlängerungen zu gewähren, es sei denn, es wird schriftlich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.

6.2.1. Wenn der Ausführungstermin aufgrund von Bedingungen des Kunden verschoben wird und der Kunde keinen Anspruch auf Fristverlängerung gemäß einer separaten Vereinbarung hat, wird die Verschiebung als wesentliche Vertragsverletzung betrachtet, und es liegt beim Lieferanten, ob der Lieferant den Vertrag aufrechterhält oder kündigt.

6.3. Hält der Lieferant den Vertrag aufrecht, hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung für die Mehrarbeit und die Mehrkosten sowie auf Ersatz des entstandenen Schadens aufgrund der Verschiebung, einschließlich Kosten für externe Unterstützung und Lohn für überflüssige Arbeitskräfte. Lohnkosten umfassen Löhne für das in die Angelegenheit involvierte Personal.

6.3.1. Der Lieferant hat das Recht, den Preis in Übereinstimmung mit den Bedingungen und dem vom Kunden akzeptierten Angebot anzupassen.

6.3.2. Die Mitarbeiter werden pro angefangenem Viertelstunde gemäß dem aktuellen Stundensatz des Lieferanten abgerechnet.

6.4. Kündigt der Lieferant den Vertrag, hat der Lieferant Anspruch auf Erfüllungsinteresse, d.h. Anspruch auf den Gewinn aus der Ausführung der Aufgabe.


7. MÄNGEL UND REKLAMATION

7.1. Es obliegt dem Kunden, eine relevante Untersuchung der vom Lieferanten ausgeführten Arbeit vorzunehmen. Mängel, die bei einer oberflächlichen Untersuchung der ausgeführten Arbeit hätten entdeckt werden müssen, sind dem Lieferanten spätestens 1 Arbeitstag nach Erbringung einer Dienstleistung oder Teilleistung schriftlich anzuzeigen.

7.2. Für Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten spätestens 2 Arbeitstage nach Feststellung des Fehlers/Mangels schriftlich anzuzeigen.

7.3. Das Recht, sich auf Mängel zu berufen, erlischt in jedem Fall spätestens 5 Arbeitstage nach Erbringung der Leistung durch den Lieferanten oder dem Rechnungsdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, es sei denn, diese Frist steht im Widerspruch zu einer eventuell vereinbarten Garantiezeit zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.

7.4. Der Lieferant kann nicht für Mängel verantwortlich gemacht werden, die nach Ablauf der Frist gemeldet werden.

7.5. Der Lieferant hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Mängel an der erbrachten Leistung zu beheben, unabhängig davon, ob ein solcher Mangel vor, während oder nach der Ausführung der Leistung festgestellt wird.


8. HAFTUNGSBEGRENZUNG UND VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

8.1. Der Lieferant kann nur für körperliche Schäden an Personen und/oder Sachen haftbar gemacht werden, die sich auf die erbrachte Leistung oder das Produkt des Lieferanten beziehen, in Übereinstimmung mit den geltenden dänischen deliktrechtlichen Regeln und Prinzipien, jedoch mit den folgenden Einschränkungen, sofern nichts anderes aus zwingenden Vorschriften folgt:

8.1.1. Der Lieferant kann nicht für Schäden an Sachen haftbar gemacht werden, die der Lieferant:

8.1.1.1. Vom Kunden geliehen, gemietet, gelagert, verwendet, befördert oder aus anderen Gründen in Verwahrung genommen oder in Besitz genommen hat,

8.1.1.2. Durch Erdarbeiten verursacht, die alle Arbeiten im und mit dem Boden umfassen, einschließlich Bodenbohrungen und Bodenbearbeitung, Einrammen und Herausziehen von Spundwänden oder anderem, Abbrucharbeiten, Grundwasserabsenkungen und andere Grundwasserregulierungen,

8.1.1.3. Durch die Verwendung von Sprengstoffen durch den Lieferanten verursacht,

8.1.1.4. Durch Produkte oder Dienstleistungen verursacht, die im Betrieb von Luftfahrzeugen verwendet werden,

8.1.1.5. Durch Produkte oder Dienstleistungen verursacht, die für Offshore-Installationen verwendet werden,

8.1.1.6. Durch den Bau und die Wartung von Deichen und Dämmen verursacht,

8.1.1.7. Durch Arbeiten für die Bergbau-, Öl- und Gasindustrie verursacht,

8.1.1.8. Durch Arbeiten für den pharmazeutischen und Krankenhaussektor verursacht, soweit es sich um Produkthaftung handelt, die innerhalb der Forschung, Diagnose/Prävention/Heilung von Patienten verwendet wird.

8.1.2. Der Lieferant kann nicht für direkte oder indirekte Vermögensschäden im Falle von körperlichen Schäden oder Verlusten an Personen und/oder Sachen haftbar gemacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Produktionsausfall, Gewinnverlust, Zeitverlust, Zinsen, Strafen, Vertragsstrafen, Verlust von Goodwill und Folgeschäden, die sich aus der Unfähigkeit des Kunden ergeben, das verkaufte Produkt zu verwenden, unabhängig davon, ob der Lieferant über die Möglichkeit solcher Verluste informiert wurde.

8.1.3. Der Lieferant kann nicht für Verluste und/oder Schäden haftbar gemacht werden, die direkt oder indirekt durch:

8.1.3.1. Asbest, asbesthaltige Materialien/Produkte oder daraus resultierende Schäden verursacht werden.

8.1.4. Der Lieferant hat unter anderem eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 15.000.000 DKK pro Versicherungsjahr abgeschlossen, mit untergeordneten Deckungssummen für bestimmte Arten von Schäden und Verlusten. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass etwaige weitere Ansprüche, die durch eine der vom Lieferanten abgeschlossenen Versicherungen gedeckt sind, somit die vorgenannte Deckungsobergrenze reduzieren können.

8.1.5. Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Fall auf insgesamt 15.000.000 DKK pro Schaden/Ereignis begrenzt, vorbehaltlich der in Punkt 8.1.6 genannten Fälle.

8.1.6. Die Haftung für Schäden an Sachen, die der Lieferant übernommen hat zu reparieren, zu installieren, zu reparieren, zu montieren oder auf andere Weise zu bearbeiten oder zu behandeln, ist auf insgesamt 1.000.000 DKK pro Schaden begrenzt.

8.1.7. Der Lieferant kann nicht für Schäden oder Verluste haftbar gemacht werden – weder direkt noch indirekt -, die der Kunde aufgrund von Fehlern in Informationen, die von Dritten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen vom Kunden) bereitgestellt wurden, erleidet.

8.1.8. Die Haftung des Lieferanten für Mängel und Verzögerungen ist auf 10% des gesamten vereinbarten Kaufpreises begrenzt.

8.2. Der Kunde muss den Lieferanten sofort benachrichtigen, wenn ein Dritter einen oder mehrere Schadensersatzansprüche gegen den Kunden geltend macht, wenn solche Ansprüche die vom Lieferanten erbrachte Leistung oder das Produkt betreffen.


9. HÖHERE GEWALT

9.1. Liefer-, Zahlungs- oder sonstige Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Aussperrungen, Streiks, Kriegszustände, gesellschaftskritische Krankheitsausbrüche (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Epidemien und Pandemien), erhebliche Rohstoffknappheit, Feuer oder sonstige Schäden an Produktions- oder Vertriebsanlagen oder Ereignisse, die eindeutig außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, die der Lieferant zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vernünftigerweise vorhersehen konnte und die der Lieferant nicht vernünftigerweise verhindern oder überwinden kann, stellen keinen Vertragsbruch gegenüber dem Kunden dar. Ein solches Ereignis berechtigt den Kunden nicht zur Kündigung des Vertrages oder zur Inanspruchnahme der Rechte und Pflichten des Vertrages oder zur Geltendmachung sonstiger Vertragsverletzungsansprüche. Die Verpflichtungen und Rechte des Vertrages gelten ab dem Zeitpunkt des Endes solcher Ereignisse.


10. PERSONENDATEN

10.1. Der Umgang des Lieferanten mit personenbezogenen Daten ist in der Datenschutzrichtlinie des Lieferanten beschrieben, die unter folgender Webadresse zu finden ist: https://mamoba.dk/privatlivspolitik.


11. STREITIGKEITEN UND GERICHTSSTAND

11.1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien nicht durch die eigenen Bemühungen der Parteien gelöst werden kann, kann jede der Parteien eine Mediation verlangen.

11.2. Wenn die Parteien nicht bereits einen Mediator benannt haben, soll dieser innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erklärung, dass keine Lösung der Streitigkeit gefunden werden kann, von Danske Mediatoradvokater, Vesterbrogade 32, 1620 Kopenhagen V, benannt werden.

11.3. Der Mediator muss so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von weiteren 10 Arbeitstagen, ein Treffen mit den Parteien abhalten.

11.4. Die Kosten der Mediation werden von der/den Partei(en) getragen, die nicht im Recht ist/sind, und wenn das Ergebnis der Mediation keinen Rechtsanspruch beinhaltet, werden die Kosten gleichmäßig von den Parteien getragen.

11.5. Wenn eine der Parteien wünscht, dass die Streitigkeit vor Gericht gelöst wird, muss die Streitigkeit vor dem Gericht in Lyngby mit gewöhnlicher Berufungsmöglichkeit entschieden werden. Die Streitigkeit muss auch vor dem genannten Gericht entschieden werden, wenn sie nicht durch Mediation gelöst werden kann.

11.6. Jede Streitigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergibt, wird nach dänischem Recht entschieden.